Satzung 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 25.11.2019 gegründete Verein führt zukünftig folgenden Namen:
    Laer bewegt e. V.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e. V.".
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 48366 Laer.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 25 AO.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
    Der Verein betreibt Dorfmarketing im Bereich Wirtschaftsförderung, Kultur und Tourismus.
    Der Verein fördert die Wirtschafts- und Standortverbesserung der Gemeinde Laer-Holthausen durch die Vernetzung der Unternehmen in Handel, Dienstleistung und Produktion inkl. der Landwirte und der Bürgerinnen und Bürger.
    Weitere Handlungsfelder sind die Unterstützung bei der Entwicklung und Vermarktung von Gewerbe- und Wohnflächen in der Gemeinde sowie die Stärkung des örtlichen Handels und der Gastronomie.
    Er fördert den Tourismus, die Beziehungen in der Region sowie die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Gemeinde.
    Außerdem fördert er die Attraktivität und Ausstrahlung der Gemeinde Laer mit ihrem Ortsteil Holthausen. Dazu gehört die Unterstützung bei örtlichen Veranstaltungen, Heimatpflege, Heimatkunde, Denkmalpflege Landschaftspflege und Ortsverschönerung und Naturschutz zur Verbesserung der Lebensqualität (Parkanlagen Lehrpfade).
    Dazu gehören auch imagefördernde Maßnahme wie die Durchführung und Organisation von Veranstaltungen und Festen. Er bezieht dabei alle an der Entwicklung der Gemeinde Laer interessierten Kräfte durch Information, Beratung und Zusammenarbeit ein.

§ 3
Mittelverwendung

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4
Verbot und Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden:
    natürliche Personen
    juristische Personen
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich unter Anerkennung der geltenden Satzung beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Beitrittserklärung durch den oder die gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    a. durch den Tod der natürlichen Person oder durch Ende der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
    b. durch Kündigung
    c. durch Ausschluss.
    Die Kündigung hat mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen. Sie ist rechtzeitig, wenn sie bis zum dritten Werktag des Monats Oktober schriflich beim Vorsitzenden des Vereins eingeht.
  4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der gesamte Vereinsvorstand. Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch des Betroffenen an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Summen endgültig über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses.
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6
Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und soll im ersten Halbjahr abgehalten werden. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn ein diesbezüglicher Vorstandsbeschluss vorliegt oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per EMail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.
  3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindertsein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Sollte der Schrifführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    a. Wahl des Vorstandes
    b. Genehmigung der Jahresrechnung
    c. Entlastung des Vorstandes
    d. Satzungsänderungen
    e. Beitragsfestsetzungen
    f. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  6. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  9. Anträge können gestellt werden von:
    a) jedem erwachsenen Mitglied
    b) vom Vorstand.
  10. Anträge müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen. Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mehr als 10 % der anwesenden Mitglieder diesen Antrag unterstützen.

§ 9
Stimmrecht und Wählbarkeit

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

§ 10
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    - der/dem Vorsitzenden
    - der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    - der/dem Kassenwart / Schatzmeister.
    - der/dem Schriftführer
    - der/dem Öffentlichkeitsverantwortlichen
    - dem Beisitzer
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Die Wahl des Vorsitzenden darf nicht im selben Jahr wie die Wahl seines Stellvertreters stattfinden.

§ 11
Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäfsjahr zwei Kassenprüfer, die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das Prüfungsergebnis vortragen.

§ 12
Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13
Beirat

Durch die Mitgliederversammlung können bis zu 13 Personen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Beiräten gewählt werden. Jeder Beirat wird für drei Jahre gewählt. Die Beiräte unterstützen und beraten den Vorstand. Sie besitzen ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 14
Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Kassenwart / Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person: Ärzte ohne Grenzen e. V.
  4. Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung vom 11.08.2022 ist geändert worden und in der vorliegenden Form am 16.11.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins Laer bewegt e.V.  beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Laer, den 16.11.2023